ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Allgemeines:

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt aller mit uns abgeschlossener  Verträge. Entgegenstehende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers sind unwirksam, ohne dass es eines Widerspruches bedarf. Es bestehen keine darüber hinausgehenden Abreden. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Verträge können auch in Form von elektronischer Bestätigung (z.B. Email) zustande kommen.

II. Angebot, Aufträge:

Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer nur durch schriftliche (E-Mail ausreichend) Bestätigung des Verkäufers (auch durch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Angaben des Käufers im Auftrag sind verbindlich.

III. Lieferung:

Die Lieferungen erfolgen stets zu den bestätigten Preisen und Bedingungen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Verkäufer ist bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Ist abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart worden, hat der Käufer im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist von mindestens vier  Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Verkäufer kann Lieferungen auch in Teilen erbringen. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Teillieferung zurückzuweisen. Eine Lieferverpflichtung liegt nicht vor, wenn der Verkäufer selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.

IV. Versand:

Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Auslieferung, oder im Falle der Abholung durch den Käufer, mit deren Bereitstellung auf diesen über.

V. Zahlung:

Lieferungen sind nach den auf den Fakturen angebrachten Vermerken unter Ausschluss der Kompensation zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu verkürzen und sämtliche Forderungen fällig zu stellen, wenn der Käufer mit einer fälligen Forderung oder bei vereinbarter Teilzahlung mit einer Rate in Verzug gerät. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers kann der Verkäufer von allen laufenden Verträgen bezüglich der noch nicht erfüllten Lieferungen zurücktreten oder die weitere Erfüllung von ihm geeignet scheinenden Sicherheiten, einschließlich Vorauskassa, abhängig machen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung des Verkäufers; sie erfolgt zahlungshalber. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Erbrachte Teillieferungen sind mit dem Betrag fällig, der dieser Teillieferung entspricht. Der Käufer ist lediglich berechtigt, bei Unvollständigkeit der Lieferung jenen Betrag zurückzufordern, der dem noch nicht gelieferten Teil entspricht. Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Käufers sowie die Abtretung von Forderungen gegen den Verkäufer wird ausgeschlossen. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB, derzeit in der Höhe von 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder des Nichterfüllungsschadens bleibt vorbehalten.

VI. Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Tilgung der Verbindlichkeit auf den Käufer über, bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer wird ermächtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der im Eigentum Dritter oder des Käufers befindlichen Ware. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

VII. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse:

Höhere Gewalt jeder Art, Produktionsausfall, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff und Hilfsstoffmangel, Streik, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verhindern, verzögern, verringern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zur Auflösung des Vertrages berechtigt. Im Falle der Auflösung ist der Käufer nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, der Ersatz der vom Käufer getätigten Aufwendungen (insbesondere Pönalezahlungen an Dritte) ist ausgeschlossen. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen Des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes zu verteilen.

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz:

Der Käufer ist verpflichtet Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung der Ware unter Angabe des Mangels sowie unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln, Angaben der Rechnungsnummer und Chargennummer schriftlich zu rügen. Bei verborgenen Mängeln ist die schriftliche Rüge spätestens binnen sechs Monaten nach Ablieferung der Ware bei sonstigem Ausschluss zu erheben. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Der Käufer darf die beanstandete Ware nur mit Zustimmung des Verkäufers zurücksenden. Schadenersatzansprüche des Käufers, Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden oder aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Verkäufer sind im Falle leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers oder der für ihn handelnden Personen ausgeschlossen; Ersatzansprüche sind auf die Höhe des jeweiligen Fakturenwertes beschränkt. Anwendung, Verwendung und Bearbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren, Einsatzgebiet und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeit des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Wenn der Käufer beabsichtigt, den Verkäufer aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg in Anspruch zu nehmen, dann hat er diese Ansprüche, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt genau zu spezifizieren ist, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, dem Verkäufer bekanntzugeben. Unterlässt er dies, verliert er seinen Regressanspruch. Eine Haftung für Sachschäden, die aufgrund eines fehlerhaften Produktes entstanden sind, wird ausgeschlossen. Aus diesem Haftungsausschluss werden Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, ausgenommen.

IX. Sonstige Rechte und Pflichten:

Der Käufer darf Waren nur in der vom Verkäufer vorgesehenen Verpackung unter Beigabe der gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, Begleitpapiere und Verbraucherinformationen in Verkehr setzen. Der Käufer hat den gesetzlichen und sonstigen allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften zu entsprechen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, verkaufte Waren zurückzunehmen oder den Käufer zu entschädigen, wenn diesem das Inverkehrsetzen der erworbenen Waren mengenmäßig, zeitlich oder in sonstiger Weise behördlich verboten oder beschränkt wird. Wird die Rücknahme jedoch behördlich aufgetragen, so ist der Käufer verpflichtet, die Waren in deren Originalverpackung ohne weitere  Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf seine Kosten zurückzustellen. Kommt dem Käufer eine ihm bislang nicht bekannte Eigenschaft der Waren zur Kenntnis, so hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu informieren. Die Werbung mit Waren des Verkäufers darf nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften erfolgen. Der Käufer haftet dem Verkäufer für jeden Schaden (insbesondere Vermögensschaden), der durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften verursacht wird.

X. Warenzeichen:

Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern, sowie in den Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz” in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel:

Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Wien. Gerichtsstand für beide Teile ist Wien. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. Es gilt österreichisches Recht. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

TIMAC AGRO Düngemittelproduktions- und Handelsges.m.b.H.

A-1030 Wien, Am Heumarkt

April 2021, 1010 Wien